Finanzverwaltung Hauptzollamt
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Hauptzollämter sind Finanzämter des Bundes. Sie erheben Steuern und Zölle.
Generalzolldirektion
Die Generalzolldirektion ist die vorgesetzte Bundesoberbehörde der 26 nachgeordneten örtlichen Hauptzollämter, die bundesweit alle Finanzverwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwaltung von Steuern und Zöllen durchführen.
Die Generalzolldirektion (Bundesoberbehörde) mit den 26 nachgeordneten Hauptzollämtern (Ortsbehörde) und das Zollkriminalamt (Bundesoberbehörde) mit den acht nachgeordneten Zollfahndungsdirektionen (Ortsbehörde) sind Teil der Bundesfinanzverwaltung.
Aufgabenspektrum der Hauptzollämter (Sachliche Zuständigkeit)
Fachliche Behandlung, Abfertigung, Betriebsprüfung und Steueraufsicht, Vollstreckung und Straf- und Bußgeldsachen (als erkorene Staatsanwaltschaft) werden in allen Hauptzollämtern bearbeitet. Die vollzugspolizeilichen Kontroll- und Ermittlungsaufgaben der bisherigen Kontrolleinheiten und der bisherigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden zukünftig mit den vollzugspolizeilichen Aufgaben des Zollfahndungsdienstes in den Dienststellen des Zollfahndungsdienst zu einer gemeinsam operierenden Finanzpolizei gebündelt.
Regionale Zuständigkeit (Örtliche Zuständigkeit)
Die regionale (örtliche) Zuständigkeit der 26 Hauptzollämter ist deckungsgleich mit denen der 26 Zollfahndungsinspektionen. Näheres kann man den Grafiken entnehmen. Hierbei sind zunächst grafisch die Bezirke der acht Zollfahndungsdirektionen zu erkennen. Unterhalb dieser Ebene finden sich die Bezirke der 26 Hauptzollämter, die eben deckungsgleich mit denen der 26 Inspektionen des Zollfahndungsdienst sind.
Zusammenarbeit Hauptzollämter und Zollfahndungsdienst
Im Hinblick auf die nötige und optimale Zusammenarbeit zwischen dem Zollfahndungsdienst als Finanzpolizei und den Hauptzollämtern als Finanzverwaltung entspricht die örtliche Zuständigkeit eines Hauptzollamtes immer der einer Inspektion des Zollfahndungsdienstes. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass gerade in den steuerlichen Arbeitsbereichen, in denen es auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Erhebungs- und Prüfungsdiensten sowie den Strafsachenstelle als Staatsanwaltschaft in reinen Steuerstrafverfahren bei den Hauptzollämtern und den polizeilichen Aufgaben des Zollfahndungsdienst ankommt, eine enge und regionale Verbindung gibt. Das gleiche gilt auch für die Bearbeitung von Bußgeldverfahren, die von den Hauptzollämtern als zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden.
Die Leitung eines Hauptzollamtes und die Leitung einer Zollfahndungsinspektion können bei gleicher örtlicher Zuständigkeit alle Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk, die einander bedingen und/oder Absprachen bedürfen, abschließend klären.